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   AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11 (16)   

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AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11 (16) (https://dejure.org/2011,62877)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2011 - 31 C 232/11 (16) (https://dejure.org/2011,62877)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - 31 C 232/11 (16) (https://dejure.org/2011,62877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Startabbruch wegen Fehleinstellung eines elektronischen Schalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2).

    Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2 24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das Amtsgericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.

    Danach sind Ausgleichsansprüche gegeben, wenn die Passagiere "wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen" (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein technisches Problem nur dann unter den Begriff des "außergewöhnlichen Umstands", wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 26).

    Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung - und entsprechend die gravierende Verspätung - von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 18).

    Außergewöhnliche Umstände sind im Lichte dieser Zielsetzung nur anzunehmen, wenn sich die Umstände auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen; alleine der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht dazu nicht aus (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 19-20).

  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Im Übrigen käme eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch deshalb nicht Betracht, weil ihr pauschaler Vortrag zur "Nichtverfügbarkeit" einer anderen Maschine den strengen Anforderungen an die Unzumutbarkeit von die Verspätung abwehrenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010 - Xa ZR 15/10 -, RRa 2011, S. 33 [34-35] Abs.-Nr. 26, 28-29) ersichtlich nicht gerecht wird.
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Soll ein Ausgleichsanspruch nach EGV 261/2004 gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - X ZR 71/10 -, juris, Abs.-Nr. 35).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Dass eine solche Fehleinstellung unvorhersehbar war und selbst durch übliche und zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 -, juris, Abs.-Nr. 14) nicht hat erkannt werden können, ist nicht dargetan.
  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Ausgleichsanspruch

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11
    Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2 24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das Amtsgericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2011 - 24 S 130/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.5.2011 verkündete Urteil des AGs Frankfurt am Main - Az. 31 C 232/11-16 - teilweise abgeändert:.

    unter Aufhebung des Urteils des AGs vom 20.5.2011 (Az. 31 C 232/11-16) die Klage abzuweisen.

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 31 C 2553/12

    Fluggastrechteverordnung: Relevanz der Ankunftsverspätung für Ausgleichsanspruch

    So hat unter anderem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24.06.2011 - 31 C 961/11-16 (juris, beck online, RRa 2012, 135-137) wie folgt ausgeführt (im Ergebnis ebenso schon AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2011 - 31 C 232/11-16 - (rechtskräftig), juris, beck online; Urteil vom 25.05.2011 31 C 22/11-16 - (rechtskräftig), juris, beck online):.
  • LG Darmstadt, 18.04.2012 - 7 S 216/11

    Abflugverspätung bei Rückkehr zum Ausgangsflughafen und zweitem Start

    Auch das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.11.2011 (2-24 S 130/11, zitiert nach juris) entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 20.05.2011 (31 C 232/11) bestätigt, daß bei einer vergleichbaren Fallkonstellation maßgeblich auf den Flug abzustellen ist, der "die Klägerin und ihren Ehemann tatsächlich zum Zielort befördert hat".
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    So hat unter anderem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24.06.2011, Aktenzeichen 31 C 961/11 (zu finden in RRa 2012, 135) wie folgt ausgeführt (im Ergebnis ebenso schon AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 31 C 232/11-16, zu finden in juris (ebenso rechtskräftig)):.
  • AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

    Abgeflogen ist ein Flugzeug allenfalls dann, wenn es bereits "fliegt", also sich in der Luft befindet (in diesem Sinne bereits: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.04.2011 - 31 C 232/11 noch unveröffentl.) Dies war hier unstreitig nicht der Fall, nachdem die Rollbewegung auf der Landebahn vor Erreichen der für einen Abhebevorgang, also für einen "Ab-Flug", erforderlichen Geschwindigkeit abgebrochen und das Flugzeug "unverrichteter Dinge" wieder in die ursprüngliche Position zurückgekehrt war.
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